AGB

Bitte lesen Sie unsere Bedingungen, damit Missverständnisse keine Chance haben.

** ÄRGER schadet der Gesundheit **

 

Allgemeine Verkaufsbedingungen

 

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschliesslich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrück­lich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestel­lers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

 

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

Ist die Bestellung als Antrag iSv. OR 7 zu qualifizieren, so können wir diese innerhalb von 4 Wochen annehmen.

An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterla­gen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als ‚vertraulich‘ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

 

§ 3a Preise – Zahlungsbedingungen ausserhalb dieses e-shop

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ‚ab Werk‘, ausschliesslich Verpackung; diese wird geson­dert in Rechnung gestellt.

Lieferungen ins Ausland (Export) werden generell gegen Vorkasse ausgeführt.

Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen einge­schlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungs­datum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweili­gen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegen­ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns aner­kannt sind. Ausserdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungs­rechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Ver­tragsverhältnis beruht.
Sofern nichts anderes vermerkt, handelt es sich bei den JÄGER Zylindern um Kaufzylinder.

 

§ 3b Preise – Zahlungsbedingungen  - Lieferzeit - speziell im E-shop

Die Preise verstehen sich ab Werk, inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, zuzüglich Versandkosten.

Lieferungen aus E-Shop Bestellungen werden generell gegen Vorkasse oder PayPal / Post e-finance ausgeführt.

Geringe Abweichungen zwischen Abbildungen im e-shop und der gelieferten Ware sind möglich, es können daraus keine Vergünstigungen abgeleitet werden.

 

§ 4 Lieferzeit

Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist der Besteller berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes.

Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzu­treten; Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vor­hersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, im übrigen ist die Scha­denersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.

Die Haftungsbegrenzung gemäss Abs. (2) und Abs. (3) gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemässe Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschliesslich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder ei­ner zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

 

§ 5 Gefahrenübergang – Dokumente

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ‚ab Werk‘ vereinbart.

Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften werden nicht zurückgenommen; ausgenom­men sind Mehrweg-Paletten u.ä.. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsor­gung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

 

§ 6 Mängelgewährleistung

Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlich geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenhei­ten ordnungsgemäss nachgekommen ist.

Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Materialkosten zu tragen. Arbeits- und weitere Kosten unsererseits können gemäss OR in Rechnung gestellt werden.

Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fri­sten hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Wandelung (Rückgängigma­chung des Vertrages) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kauf­preises (Minderung) zu verlangen.

Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausge­schlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Lieferge­genstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für ent­gangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensur­sache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlers einer zugesicherten Eigen­schaft Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht.

Sofern wir fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vor­hersehbaren Schaden begrenzt.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahren­übergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprü­che auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in den Spezifikationen als solche bezeichnet sind.

Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf un­verzügliche Nachbesserung durch den Lieferanten. Gelingt diese Nach­besserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises.

 

Die vereinbarte Garantiezeit gilt ab Kaufdatum, auf Verschleissteile gibt es keine Gewährleistung. Verschleissteile sind Teile wie Dichtungen/O-Ringe, Panzer-Schläuche, und andere Kleinteile.

 

Der Garantieanspruch gilt für sämtliche andere Mängel, die während der Garantiefrist (24 Monate, gewerblicher Gebrauch 12 Monate) auftreten, sofern sie nicht auf unsorgfältige Handhabung zurückzuführen sind.

 

Die Garantie erstreckt sich NICHT auf Oberflächenschäden im Gebrauch, normale Abnutzung, Frostschäden, Wasserschäden und Funktionsstörungen, die durch Verunreinigungen im Wasser verursacht werden. Auch NICHT auf Schäden, die durch unnormalen Gebrauch der Produkte oder/und wenn diese unter anderen Bedingungen, als dem angegebenen Einsatzbereich verwendet werden.  Auch NICHT wenn als Ursache Gewalt oder Manipulation festgestellt wird oder wenn die Anlage nicht gemäss den spezifischen Pflegehinweisen in der Anleitung gepflegt werden.

 

Die Garantie gilt auch für Zubehör, wenn sie mangelhaft sind. Abnützung dagegen, wie zum Beispiel eine über die Jahre verminderte Dichtheit von Kunststoffringen/ und -dichtungen, fällt nicht unter Garantie.

Stellt sich bei der Prüfung des defekten Produkts durch das Service Center heraus, dass die Behebung des Defekts nicht unter die Garantieleistungen fällt, so kann auf eigene Kosten eine Reparatur ausserhalb der Garantie in Auftrag gegeben werden.

 

Welche Lösungsoptionen gibt es im Garantiefall?

Soda Fresh Schweiz AG kann die Garantie wahlweise durch folgende Optionen erbringen:

  • kostenlose Reparatur (die ursprüngliche Garantiefrist des Produktes läuft dabei normal weiter)
  • Ersatz durch ein gleichwertiges gebrauchtes oder repariertes Produkt
  • Ersatz durch ein neues Produkt (allenfalls durch Verrechnung des Hygieneservices) 
  • Gutschrift (mit Einschlag) oder Minderung des Kaufbetrages o.ä.
     

·  Bring-In

Das defekte Produkt können Sie uns einsenden oder in der Geschäftsstelle in 5703 Seon AG vorbei bringen. Nach Abschluss des Falles wird das Produkt per Post o.ä. zurückgesendet, resp. zur Abholung bereitgestellt.

 

·  On-Site

Sie können uns kontaktieren und einen Termin mit dem Techniker vereinbaren, der den Schaden vor Ort untersucht und wenn möglich behebt. Sollte eine Reparatur vor Ort nicht möglich sein, wird das Produkt mitgenommen und nach der kostenlosen Reparatur wieder geliefert. Die Arbeitszeiten und die Anfahrten sind jedoch kostenpflichtig.

 

§ 7 Gesamthaftung

Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 6 Abs. (4) bis Abs. (6) vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des gel­tend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.

Die Regelung gemäss Abs. (1) gilt nicht für Ansprüche gemäss Art. 1 und 2 Produktehaftpflichtgesetz sowie für Fälle des Unvermögens oder der Unmöglichkeit.

Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungshilfen.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalte

Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Der Besteller ermächtigt den Lie­feranten, auf Kosten des Bestellers die Eintragung des Eigentumsvorbe­halts im amtlichen Register vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.
Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versi­chern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäfts­gang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderun­gen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschliesslich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräus-serung gegen seine Ab­nehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtre­tung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die ab­getretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Mit­eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das glei­che wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen ver­mischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmässig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

§ 9 Höhere Gewalt (Force Majeure)

Im Falle von ‚Force Majeure‘, insbesondere bei Knappheit an Rohstoffen und/oder Energie, Krieg, Feuer, Schäden und Betriebsstörungen in den Unternehmen, Lieferproblemen der Lieferanten, behördlichen Massnahmen, welche die betroffene Partei nicht selber zu verantworten hat, Unterbrechung in Transportwegen, Arbeitskämpfen usw., werden wir für die Dauer der Behinderung von den Verpflichtungen des Vertrages befreit, ohne dass der andere Vertragspartner irgenwelche Entschädigungsansprüche ableiten kann.

 

§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort – Anwendbares Recht

Gerichtsstand für den Besteller und den Lieferanten ist der Sitz des Lieferanten. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen Schweizerischen Recht.